Allgemeine Geschäftsbedingungen der ehb electronics gmbh
§ 01 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz: „AGB“) sind Vertragsbestandteil aller gegenwärtigen und zukünftigen mit der ehb electronics gmbh (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) abgeschlossenen Verträge und Vereinbarungen (nachfolgend kurz: „Verträge“ oder „Vertrag“) im gesamten Geschäftsbereich. Sie gelten, unabhängig davon, ob gesondert darauf verwiesen wird oder nicht. Die AGB gelten insbesondere für Verkaufs- und Lieferverträge und für die vom Verkäufer in diesem Zusammenhang zusätzlich erbrachten Leistungen. Mit dem Begriff Käufer ist jede natürliche oder juristische Person gemeint, die mit dem Verkäufer in Geschäftsbeziehung tritt.
2. Bei Vornahme einer Bestellung durch den Käufer gelten die gegenständlichen AGB als angenommen. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit. Andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen von Seiten des Verkäufers nicht ausdrücklich widersprochen wird. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführt.
§ 02 Angebot, Vertrag, Schriftformerfordernis
1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande oder durch die Erfüllung von Bestellungen durch den Verkäufer.
3. Bestellungen oder auch Änderungen bei bestätigten Aufträgen durch den Käufer gelten erst dann als angenommen bzw. verbindlich, wenn sie von Seiten des Verkäufers schriftlich bestätigt wurden. Stillschweigen des Verkäufers gilt nicht als Zustimmung.
4. Nebenabreden zu Verträgen sowie der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Bedingung dieses Schriftform-erfordernisses.
§ 03 Preise
1. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die angegebenen Preise verstehen sich in Euro als Nettopreise, zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine andere Währung mit dem Käufer vereinbart wurde, unverzollt, ausschließlich Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Zahlungen dürfen nur in der dafür vereinbarten Währung erfolgen. Darüber hinaus anfallende Nebenkosten sind vom Käufer zu tragen.
2. Führen nachträglich technische Änderungen, die vom Käufer veranlasst sind, zu einem Mehraufwand für den Verkäufer, so sind dieser Mehraufwand und Sonderleistungen gesondert zu vergüten.
3. Die angebotenen Preise basieren auf den, zum Zeitpunkt der Angebotslegung, gültigen Materialbeschaffungspreisen. Mögliche Herausforderungen in den Beschaffungsmärkten, in Bezug auf kurzfristige Preiserhöhungen und Lieferterminveränderungen sind in diesen Preisen nicht berücksichtigt. Sollte es zu diesen Herausforderungen kommen und es uns nicht möglich sein diese abzuwenden, behalten wir uns vor, Preiserhöhungen in Form einer Material-Zuschlag an unsere Kunden weiter zu berechnen. In diesen Fällen ist es möglich, dass die vormals bestätigten Preise von den tatsächlich abgerechneten Preisen abweichen. Dies werden wir auch für bereits beauftragte Rahmenvereinbarungen umsetzen. Sobald uns eine oben beschriebene Herausforderung bekannt wird, werden wir unsere Kunden vor der terminierten Lieferung informieren. Preisanpassungen während der Laufzeit, aufgrund nachträglich gewünschter technischer Änderungen, behalten wir uns vor.
§ 04 Lieferung, Lieferfristen und -termine
1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Kosten des Käufers. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Verkäufer maßgebend.
2. Die vom Verkäufer angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer ist bestrebt, die als voraussichtlich mitgeteilten Liefertermine einzuhalten. Da der Verkäufer jedoch auch auf die pünktliche Lieferung Dritter angewiesen ist, kann für die Einhaltung der Termine keine Haftung übernommen werden. Eine verbindliche Lieferzeit muss ausdrücklich als verbindlich bestätigt werden. Darüber hinaus setzt der Beginn der angegebenen Lieferzeit die Klärung aller technischen Fragen, den rechtzeitigen Eingang aller vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, wie behördliche Genehmigungen und Freigaben, sowie der Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung voraus.
3. In Fällen höherer Gewalt oder sonstiger vom Verkäufer nicht zu vertretender Umstände (z.B. behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungsprobleme, Verkehrsstörungen usw. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten) verlängern sich die – auch die bestätigten – Lieferfristen in angemessenem Umfang. Das gilt auch dann, wenn die vorbezeichneten Umstände während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen. Wird dem Verkäufer aufgrund solcher Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird er von seiner Leistungspflicht frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, sind der Verkäufer und Käufer berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
4. Verlangt der Käufer nach Vertragsabschluss Änderungen im Auftrag, welche die Herstellungsdauer beeinflussen, so sind etwaige Lieferfristen neu zu vereinbaren; im Zweifel verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Käufer seinen Mitwirkungs- oder Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Sie stellen ein selbständiges Geschäft dar und können gesondert abgerechnet werden.
6. Abrufaufträge zur Erhöhung der Stückzahl und damit einer Reduzierung des Stückpreises werden nur akzeptiert, wenn die Abruftermine bei Auftragseingang schriftlich genau festgelegt sind und den Zeitpunkt der Gesamtlieferung bestimmen. Dies gilt auch im Falle von Liefereinteilungen zu bestimmten Abnahmeterminen. Grundsätzlich müssen Abrufaufträge innerhalb von drei Monaten nach Auftragsbestätigung ausgeliefert werden, es sei denn, dass über Abruftermine eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Hält der Käufer die Abrufpflicht nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, auf Abnahme und Zahlung zu klagen. Nach Ablauf der Abrufpflicht gelten für weitere Abrufeinteilungen die zum Zeitpunkt der verspäteten Abrufe gültigen Preise des Verkäufers.
7. Die Lieferung von kundenspezifischen Produkten setzt die Freigabe des Produktes, anhand von durch den Verkäufer bereitgestellten Prototypen, Zeichnungen oder anderen Unterlagen, durch den Käufer voraus. Es steht in der Endscheidung des Verkäufers auch ohne Freigabe zu liefern. Erteilt der Käufer keine Produktfreigabe, besteht jedoch auf die Lieferung des Produktes, so wird die zweite Lieferung eines zur ersten Lieferung identischen Produktes an den Käufer, als Produktfreigabe durch den Käufer gewertet.
§ 05 Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z.B. den Versand, übernommen hat.
2. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und er dies dem Käufer angezeigt hat.
3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§ 06 Versand – Ausfuhrbestimmungen
1. Der Versand bzw. Transport erfolgt stets auf Gefahr und Kosten des Käufers, sobald die Ware das Haus des Verkäufers verlassen hat. Das Gleiche gilt auch für eventuelle Rücksendungen.
2. Für den Versand der Waren ist der Verkäufer berechtigt die Beförderungsart zu wählen, die ihm am geeignetsten erscheint. Rücksendungen sind nur in dafür geeigneten ordnungsgemäßen Verpackungen zulässig. Andere Regelungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung durch den Verkäufer.
3. Eine Verpflichtung über die Versicherung von Schäden oder Verlust während des Transports besteht für den Verkäufer nicht. Die Versicherung erfolgt auf Wunsch des Käufers und zu seinen Lasten.
4. Angelieferte Gegenstände sind vom Käufer, auch wenn sie Mängel aufweisen, unbeschadet entgegenzunehmen. Der Empfänger muss sich den eventuell nicht ordnungsgemäßen Zustand der Ware (Transportschäden) vom zuständigen Transportunternehmen bestätigen lassen und Schadensersatzansprüche ihm gegenüber geltend machen.
5. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe auf Wunsch oder durch Verschulden des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf, über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Käufer in angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
6. Sofern nicht anders vereinbart, gehen Zollgebühren und sonstige mit der Einfuhr der Waren in ein bestimmtes Land und/oder der dortigen Dienstleistungserbringung verbundene Abgaben zu Lasten des Abnehmers und sind von diesem abzuführen.
7. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Verbringung/Ausfuhr von Gütern (Waren, Software, Technologie) zur Erfüllung des Vertrages dem europäischen und dem deutschen Außenwirtschaftsrecht unterliegt und die Lieferung exportkontroll-rechtlichen Beschränkungen und Verboten unterliegen kann. Bei den Rechtsvorschriften handelt es sich um die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (Dual Use VO) sowie deren Anhänge, dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG), der Außenwirtschaftsordnung (AWV) und der deutschen Ausfuhrliste, in den jeweils gültigen Fassungen. Weiter bestehen europäische und nationale Embargovorschriften gegen bestimmte Länder und Personen, die eine Lieferung verbieten oder unter Genehmigungsvorbehalt stellen können.
Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet sich der Käufer, die europäischen und deutschen Exportkontrollbestimmungen anzuerkennen und einzuhalten. Weiter verpflichtet er sich, die Waren/Güter weder direkt noch indirekt einer zivilnuklearen Verwendung in den Ländern zukommen zu lassen, die in § 5 d Abs. 1 AWV genannt sind, es sei denn, er verfügt über die erforderlichen Genehmigungen.
§ 07 Gewährleistung
1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die in den Produktbeschreibungen, Spezifikationen und Kennzeichnungen des Verkäufers beschriebene Beschaffenheit, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Ware wird in der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie zur Zeit der Lieferung üblich ist. Die Lieferungen erfolgen nach Maßgabe und Anforderung gemäß den Vorschriften des Zentralverbandes der Elektrotechnik- und Elektroindustrie e.V. (ZVEI), soweit nicht durch besondere schriftliche Vereinbarungen andere Richtlinien oder Empfehlungen zu beachten sind und Vertragsbestandteil werden.
2. Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware nach seiner Wahl Gewähr durch Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Rücknahme gegen Gutschrift, wodurch alle weiteren Schadensansprüche abgegolten sind. Ersatzansprüche und Verzugsstrafen, die über diese Bestimmung hinausgehen, sind ausgeschlossen. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
3. Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens jedoch 3 Werktage nach Empfang bzw. Übergabe der Ware schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer innerhalb von 8 Werktagen ab dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Mangel erkannt oder bei sorgfältiger Prüfung der gelieferten Gegenstände hätte erkennen müssen, schriftlich anzuzeigen.
4. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Liefergegenstand von fremder Seite oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht. Keine Gewährleistung wird ferner übernommen für Fehler oder Mängel, die durch natürlichen Verschleiß oder Beschädigung entstanden sind, die auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung des gelieferten Gegenstandes zurückzuführen sind. Im Übrigen trifft den Käufer die Beweislast für das Vorliegen von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere das Vorliegen eines Mangels bei Gefahrübergang und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Die grundsätzliche Gewährleistung beträgt für neu hergestellte Waren und Produkte, Ersatz- und Zubehörteile 12 Monate ab Lieferdatum, es sei denn, es sind abweichende Gewährleistungsfristen für einzelne Produkte festgelegt. Dies gilt nicht so weit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde.
6. Soweit nach den vorstehenden Bestimmungen die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
7. Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
8. Eine weitergehende Garantie bleibt hiervon unberührt.
§ 08 Reparaturbedingungen - Serviceleistungen
1. Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Es gelten diese Bedingungen für Reparaturen, Inspektionen, Messungen, Analysen und Auswertungen (nachfolgend Serviceleistungen genannt), soweit nicht im Einzelfall abweichende Vereinbarungen getroffen sind, für alle beim Verkäufer durchzuführenden Serviceleistungen, auch soweit sie Nebenleistungen zu Lieferungen darstellen.
2. Sämtliche Serviceleistungen werden nur aufgrund eines Auftrages durchgeführt. Der Auftrag muss schriftlich vor Beginn der Arbeiten erteilt und bestätigt werden. Die in dringenden Fällen telefonisch erteilten Aufträge müssen sofort schriftlich bestätigt werden.
3. Soweit möglich wird dem Käufer bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Verkäufer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Käufers einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.
4. Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies von dem Käufer ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nichts anderes vereinbart – nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Käufers berechnet. Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
5. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Verkäufer bestrittener Gegenansprüche des Käufers ist nicht statthaft.
6. Die Angaben über Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich. Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist, die als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Käufer erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
7. Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Käufers durchgeführte An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes – einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Käufer auf seine Kosten beim Verkäufer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Verkäufer durch den Käufer wieder abgeholt. Unfrei eingehende Sendungen werden vom Verkäufer nicht angenommen.
8. Der Gewährleistungsanspruch ist über die Produkt ID-Nr. zu prüfen, ggf. ist ein anderer geeigneter Nachweis notwendig. Wird der Gewährleistungsnachweis nicht erbracht, wird die Ware unrepariert gegen eine Bearbeitungsgebühr an den Käufer zurückgesandt. Die Reparaturware ist komplett mit Anschlusskabeln, Datenträgern etc. frei Haus anzuliefern. Bei Versendung in unsachgemäßer Verpackung ist der Gewährleistungsanspruch gefährdet.
9. Der Käufer trägt die Transportgefahr, auch für aus unsachgemäßer Verpackung resultierende Transportschäden.
10. Bei Produkten, die ohne genaue Fehlerbeschreibung (Angabe „DEFEKT“ ist nicht ausreichend!) beim Verkäufer eintreffen, behält sich dieser eine kostenpflichtige Fehlerdiagnose oder eine unreparierte Rücksendung, gegen Erstattung einer Bearbeitungsgebühr, vor. Im Falle unberechtigter Beanstandungen, insbesondere wenn kein Fehler feststellbar ist, wird die Ware gegen Erstattung einer Bearbeitungsgebühr zurückgeschickt.
11. Nach Abnahme der Reparatur haftet der Verkäufer unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Käufers in der Weise, dass der Verkäufer die Mängel zu beseitigen hat. Mängelansprüche entstehen nicht infolge von Ursachen, die nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind, wie z.B. natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung, unsachgemäß vorgenommene Eingriffe oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Käufers oder Dritter, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Bedienung, Montage oder Inbetriebsetzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder ohne Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand.
§ 09 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungsbeträge sind – unabhängig vom Eingang der Ware und dem Recht der Mängelrüge – innerhalb von 30 Tagen, ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwa anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, ohne dass es dazu einer vorherigen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz bleibt dem Verkäufer vorbehalten.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug sämtliche noch offene Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen und geschuldete Lieferungen nur noch gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheit auszuführen. Entsprechendes gilt im Falle einer Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers, die nach Vertragsschluss eintritt oder die dem Verkäufer nach Vertragsabschluss bekannt wird und die die Erfüllung der dem Verkäufer gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen gefährdet.
4. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung, und zwar erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten sind.
6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Boni in Form von Guthaben, die ihm aufgrund bestimmter Vertragsbeziehungen zum Verkäufer freiwillig gutgeschrieben werden, eigenmächtig zu verrechnen. Die Verrechnung von Boni nimmt ausschließlich der Verkäufer vor. Die eigenmächtige Verrechnung von Boni durch den Käufer stellt eine Vertragsverletzung dar, die Zinsansprüche des Verkäufers begründen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer liefert nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen sowie Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, auch wenn sich der Verkäufer nicht ausdrücklich hierauf beruft.
2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller, auch künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
3. Der Verkäufer ist zudem berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die gelieferte Ware zurückzunehmen, wenn der Käufer sich vertragswidrig verhält, er insbesondere mit seiner vertraglich vereinbarten Leistung in Verzug gerät. In der Pfändung oder Rücknahme der gelieferten Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer schriftlich oder ausdrücklich erklärt.
4. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer sowie den Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferten Waren durch einen Dritten gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt sind. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschl. Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, den Verkäufer über den Verkauf der abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.
6. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren erfolgt stets namens und im Auftrag für den Käufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der gelieferten und an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen Dritte erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
§ 11 Haftung
1. Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 11 eingeschränkt.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
3. Soweit der Verkäufer nach § 11 Abs. 2 dieser AGB dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die ihm hätten bekannt sein müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nicht ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise nicht zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sach- und Personenschäden auf den jeweils nach dem Produkthaftungshaftungsgesetz vorgesehenen Betrag begrenzt, auch wenn es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
6. Die Haftungsbeschränkungen dieses § 11 AGB gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 12 Softwareklausel
1. Diese Softwareklausel findet ausschließlich Anwendung auf die – zeitlich befristete, wie unbefristete – Überlassung von Standard-Software, die als Teil einer oder im Zusammenhang mit einer Lieferung der zugehörigen Hardware zur Nutzung vom Verkäufer überlassen wird (im Folgenden „Software“ genannt).
2. Der Verkäufer gewährt dem Käufer das einfache und persönliche Recht (Lizenz), die gelieferte Software zu nutzen. Weitergehende Rechte bedürfen gesonderter schriftlicher Vereinbarungen. Eine Weitergabe der Software an Dritte, ein Vermieten oder Verleihen oder eine kostenlose Weitergabe ist ausdrücklich untersagt (ausgenommen DEMO-/Testversion und Freeware).
3. Die Änderung, Rückübersetzung überlassener Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung), sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering), das auch nur teilweise Auslesen und Übertragen von Datenbanken und Software auf andere Speichermedien, soweit nicht zu deren, vertragsgemäßer Nutzung zwingend erforderlich, sowie jede Form ihrer Weiterentwicklung oder sonstige Bearbeitung ist unzulässig. Zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm ist die schriftliche Genehmigung des Verkäufers erforderlich.
4. Die überlassene Software ist urheberrechtlich geschützt und verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum des Verkäufers. Der Verkäufer bleibt Inhaber aller Urheber- und Nutzungsrechte an den dem Käufer überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Käufer sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und/oder denjenigen eines Dritten verbindet.
5. Der Verkäufer ist berechtigt, Softwarepflege nach eigenem Ermessen zu betreiben. Ein Austausch oder eine Aktualisierung der Software auf Verlangen des Käufers erfolgt nur gegen Leistung einer vom Verkäufer festgelegten Servicegebühr.
6. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für Softwarefehler, die über den beschriebenen Verwendungszweck der gelieferten Software hinaus entstehen. Fehler, die dem Verwendungszweck nicht entgegenstehen oder den Nutzen der Software nicht unzumutbar mindern, stellen keinen Mangel dar. Der Verkäufer haftet nicht für mittelbare Schäden oder für Folgeschäden, insbesondere nicht entgangenen Gewinn. Die Verantwortung für die richtige Wahl und die Folgen der Anwendung, sowie der damit beabsichtigten Resultate trägt allein der Käufer.
§ 13 Geheimhaltung – Urheberrechte – Datenschutz
1. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die personenbezogenen Daten des Käufers per EDV unter Berücksichtigung und Einhaltung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert werden, um einen ordnungsgemäßen Geschäftsablauf zu gewährleisten. Nach § 26 Abs. 1 und § 43 Abs.3 BDSG ist der Verkäufer gehalten, den Käufer von der ersten Speicherung bzw. Übermittlung in Kenntnis zu setzen. Der Verkäufer kommt dieser Verpflichtung hiermit nach. Weitere Benachrichtigungen durch den Verkäufer erfolgen nicht. Bezüglich der zu erhebenden Daten verweisen wir auf unsere gesonderte Datenschutzerklärung.
2. Der Käufer ist verpflichtet, hinsichtlich der ihm bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses des Verkäufers als Vertragspartner, auch wenn es sich um nicht ausdrücklich als „vertraulich“ oder in ähnlicher Weise gekennzeichnet sind, Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht offenzulegen.
3. Alle Zeichnungen, Abbildungen, technische Beschreibungen und sonstige Unterlagen bezüglich des Liefergegenstandes werden dem Käufer unter der Bedingung des ausschließlich persönlichen Gebrauchs und auf Verlangen der sofortigen Rückgabe bei Nichtbestellung übergeben. Sie dürfen ohne die Zustimmung des Verkäufers weder anderen überlassen noch zugänglich gemacht oder mitgeteilt werden. Dem Verkäufer verbleiben alle Eigentums- und Urheberrechte, das gilt auch für Angebote. Die Pflicht zur Vertraulichkeit erstreckt sich auch auf das Bestehen und die Einzelheiten eines konkreten Liefer- oder Dienstleistungsvertrag.
4. Sollte ein Dritter dem Käufer gegenüber oder der Käufer selbst die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Waren geltend machen, so ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer sofort zu verständigen. Es steht dem Verkäufer frei, ggf. mit Unterstützung des Käufers, aber auf eigene Kosten, alle Verhandlungen über die Beilegung oder einen daraus entstehenden Prozess zu führen.
5. Sind die gelieferten Erzeugnisse nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gebaut, so hat dieser den Verkäufer von allen Forderungen, Verbindlichkeiten, Belastungen und Kosten freizustellen, die aufgrund von Verletzungen von Patenten, Warenzeichen oder Gebrauchsmustern von Dritten erhoben werden.
§ 14 Erfüllungsort – Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Sitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind nach Wahl des Verkäufers die Gerichte des Bezirks, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.
3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Alleinverbindliche Vertragssprache ist deutsch. Soweit ein Vertrag in mehreren Sprachen übersetzt sein sollte, entscheidet bei Auslegungszweifeln stets die deutsche Version.
§ 15 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
©ehb electronics gmbh - Stand 02.09.2024